Art. 1
Name, Sitz und Zweck
§1
- Unter dem Namen MSK Motorrad Club besteht seit dem 17. Januar 2001 ein Club mit Sitz in Lausen. («MSK» sind die Initialen der Gründungsmitglieder)
§2
- Der Club bezweckt das gemeinsame Motorradfahren, sowohl für solche, die ein eigenes Motorrad besitzen, wie auch
für die, die gerne mitfahren wollen, sowie die Pflege der Kameradschaft.
§3
- Der MSK Motorrad Club ist in Sachen Politik, Religion und Staatsangehörigkeit neutral.
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Art. 2
Mitgliedschaft
§1
- Der Club besteht aus Aktivmitgliedern (Selbstfahrer und Mitfahrer), Passivmitgliedern und Gönnern.
§2
- Mitglieder können alle werden, die mindestens 14 Jahre alt sind. Der Beitritt erfolgt nach Einzahlung des
Mitgliederbeitrages.
§3
- Mitglieder die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können von der Generalversammlung mit dem Einverständnis von
zwei Dritteln der Anwesenden unter Bezeichnung der Gründe Ausgeschlossen werden.
§4
- Ein Austritt aus dem Motorradclub muss dem Präsidenten schriftlich bekannt gegeben werden und erfolgt auf Ende des Jahres.
§5
- Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden keinerlei Geldbeträge zurückerstattet.
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Art. 3
Rechte und Pflichten
§1
- Die Teilnahme an der Generalversammlung wird von jedem Aktivmitglied erwartet.
§2
- Stimmberechtigt an der Generalversammlung sind alle anwesenden Aktivmitglieder.
§3
- Die Mitglieder verpflichten sich die von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeiträge zu bezahlen. Der Mitgliederbeitrag wird am 30. März des laufenden Jahres fällig. Bei Nicht-Bezahlung folgt eine Mahnung und dann der Ausschluss aus dem Club.
§4
- Die Mitglieder haben das Recht an allen organisierten Touren und Veranstaltungen teilzunehmen.
§5
- Die Mitglieder haben jederzeit das Recht auf den Einblick in das Kassenbuch.
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Art. 4
Organisation
§1
- Das oberste Organ des Clubs ist die Generalversammlung. Diese wird einmal pro Jahr im Januar oder Februar durchgeführt. Bei besonderem Anlass ist jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung möglich. Das erscheinen an der Generalversammlung ist für die Aktivmitglieder obligatorisch.
§2
- In nächster Kompetenz amtet der Vorstand.
§3
- Der Vorstand besteht aus:
Präsident/In
Vizepräsident/In
Organisator/In
Tourenleiter/In
Tourenleiter/In Stv.
des Tourenorganisator Stv.
Kassier/In
Aktuar/In
§4
- Der Vorstand vertritt den Club nach außen. Er erledigt sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand entscheidet über Anschaffungen bis zu einer Höhe von CHF 1000.-
§5
- Die Vorstandsmitglieder werden an der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
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Art. 5
Generalversammlung
§1
- Die Generalversammlung besteht aus folgenden Traktanden:
Begrüßung durch den Präsidenten
Präsenzliste
Wahl der Stimmenzähler
Genehmigung der Traktandenliste
Mutationen
Jahresbericht des Präsidenten
Kassenbericht
Revisorenbericht
Wahlen
des Präsidenten
des Vizepräsidenten
des Kassiers
des Organisators
des Tourenorganisators
des Tourenorganisator Stv.
des Aktuars
der Rechnungsrevisoren
Jahresbeiträge
Anträge
Diverses
§2
- Die Mitglieder sind vom Vorstand mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einzuladen.
§3
- Anträge zuhanden der Generalversammlung sind dem Vorstand bis Ende Jahr schriftlich begründet einzureichen.
§4
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt:
auf Beschluss des Vorstandes
auf Beschluss einer Generalversammlung
auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder an den
Vorstand, unter Angabe der Gründe und Benennung der zu behandelnden Traktanden.
§5
- Die außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand innerhalb einer Frist von 4 Wochen seit Eingang des Begehrens einzuberufen.
§6
- Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitz den Stichentscheid.
§7
- Bei Stimmengleichheit bei Wahlen erfolgt eine zweite und dritte Wahl.
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Art. 6
Finanzen
§1
- Die Einnahmen des Clubs bestehen aus:
Mitgliederbeiträgen
Freiwilligen Beiträgen von Gönnern
Einnahmen aus Veranstaltungen
Einnahmen aus Sponsoring
§2
- Die Ausgaben bestehen aus:
Werbung
Veranstaltungen
Touren
Andere Ausgaben sind möglich
Anschaffungen für den Club. Für Ausgaben bis CHF 1000.- hat der Vorstand freie Hand. Höhere Ausgaben müssen von der Generalversammlung bewilligt werden.
§3
- Die Höhe der Mitgliederbeiträge:
Aktivmitglieder (Selbstfahrer & Sozien) ab 18 Jahren: CHF 50.-
Aktivmitglieder (Sozien) bis 18 Jahren: CHF 40.-
Passivmitglieder: CHF 20.-
Gönner: freier Beitrag, min. CHF 25.-
§4
- Jedes Mitglied das als Sozius beim Club dabei ist, muss sich selber um eine Mitfahrgelegenheit kümmern.
§5
- Es ist möglich, eine am Club interessierte Person bis auf zwei Touren einzuladen, ohne dass ein Beitrag fällig wird.
§6
- Der Mitgliederbeitrag wird am 30. März des laufenden Jahres fällig. Bei Nichtbezahlung folgt eine Mahnung.
§7
- Die rechtzeitige Bezahlung der Mitgliederbeiträge wird durch den Kassier überwacht.
§8
- Mitglieder, die ihren Beitrag nicht bezahlen, werden nach einmaliger Mahnung per sofort ausgeschlossen.
§9
- Ein neu eintretendes Mitglied hat bis zum 1. Oktober den vollen Beitrag des laufenden Jahres zu bezahlen, danach entfällt der Beitrag für das laufende Jahr, jedoch wird eine Anmeldung vollständig ausgefüllt.
§10
- Die Buchführung des Kassiers wird von zwei Revisoren vor der Generalversammlung geprüft. Die Revisoren können Aktiv- oder Passivmitglieder sein, die nicht dem Vorstand angehören. Die Revisoren tragen ihren Bericht (Einnahmen, Ausgaben, Vermögen usw.) der Generalversammlung vor.
§11
- Die Revisoren werden an der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt.
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Art. 7
Tourenbestimmungen
§1
- Bei einer gemeinsamen Tour wird in der Gruppe und versetzt hintereinander gefahren, gegenseitiges Überholen ist untersagt.
§2
- Der Tourenleiter kann ein Teilstück der Tour freigeben. Das heißt die Gruppe ist aufgelöst und trifft sich an einem vereinbarten Ort wieder, um von dort aus gemeinsam weiterzufahren.
§3
- Das langsamste Mitglied in der Gruppe fährt immer direkt hinter dem Tourenleiter.
§4
- Der Tourenleiter ist dafür verantwortlich, dass die Tankstopps für jeden gut ausreichen.
§5
- Derjenige, der zuhinterst fährt, muss wie der Tourenleiter genau über die Route informiert sein.
§6
- Der Club haftet nicht für Übertretungen des schweizerischen oder ausländischen Verkehrsgesetzes seiner Mitglieder. Ebenso übernimmt er auch keinerlei Bussen und Haftung bei Unfällen.
§7
- Auf gemeinsamen Touren, sowie bei Treffs mit dem Motorrad gilt ein absolutes Alkoholverbot.
§8
-Bei einer gravierenden Übertretung der Tourenbestimmungen ist der Vorstand dazu verpflichtet, denjenigen zu verwarnen und bei mehrmaligem Vorkommen aus dem Club auszuschließen.
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Art. 8
Schlussbestimmungen
§1
- Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
§2
- Eine Statutenänderung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden an der Generalversammlung durchgeführt werden.
§3
- Eine Auflösung des Clubs tritt nur dann in Kraft, wenn 2/3 aller Aktivmitglieder dieser zustimmen.
§4
- Im Falle einer Auflösung wird das Clubvermögen unter den Aktivmitgliedern zu gleichen Teilen aufgeteilt.
§5
- Jedes neue Mitglied erkennt die Statuten an.
§6
- Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung vom 18. Januar 2002 einstimmig angenommen. Sie treten ab sofort in Kraft.
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Art. 9
Gründungsmitglieder
Der Club wurde am 17. Januar 2001 gegründet von:
Müller Stefan, Zunzgen
Krickel Markus, Ormalingen
Maurer Stefan, Lausen
Die Statuten wurden an der GV vom 30.1.2009 geändert
Art. 3 §1 wurde entschärft
Art. 7 §6 wurde gelöscht